Förderung

Förderantrag für Ladeinfrastruktur bis 50 kW- Prozessschritte

Der Ablauf einer Antragstellung zur Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge mit anschließender Checkliste der benötigten Unterlagen!


Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge                           bis einschließlich 50 kW (Förderaufruf der NOW GmbH am 03/2021)

 

Elektrofahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO2 -Emissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. Daneben hat die Stärkung der Elektromobilität auch einen volkswirtschaftlichen Nutzen und stärkt den Transformationsprozess der Automobilindustrie. Bis Ende 2021 sollen zusätzliche 50 000 öffentliche Ladepunkte aufgebaut werden.

Die BAV ist eine Bewilligungsbehörde für verschiedene Förderprogramme und Ausgleichszahlungen des Bundes. Ihr Leistungsspektrum reicht von der Prüfung der Anträge bis hin zur Auszahlung der Fördergelder. Gemeinsam mit der NOW GmbH sind sie für die Organisation und die Durchführung der Förderung verantwortlich.

 

 

1. Umfang der Förderung

Netzanschluss pro Standort:

Art des Netzanschlusses Förderquote maximale Förderung pro NA
Niederspannung 80 % 10.000,00 €
Mittelspannung 80 % 100.000,00 €
NA + Pufferspeicher   wie dazugehöriger NA

Pro Ladepunkt:

Förderkategorie Förderquote maximaler Förderbetrag
Normalladepunkte (AC und DC 11 kW bis 22 kW) 80 % 4.000,00 €
Schnellladepunkte (DC bis einschließlich 50 kW) 80 % 16.000,00 €

Diese und weitere Rahmenbedingungen lassen sich in der Förderrichtlinie "Ladeinfrastruktur vor Ort" finden.

 

 2. Antragstellung (1. Prozessschritt)

Eine Antragstellung ist ausschließlich über das Förderportal des Bundes easy-Online möglich, wofür der Leitfaden von der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen genutzt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller auch antragsberechtigt ist. Besonders da es sich bei den Angaben bei Antragstellung um subventionserhebliche Tatsachen handelt, muss der Antrag wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Bei verschiedenen Zugänglichkeiten der Ladepunkte (24/7 oder 12/6) müssen gesonderte Anträge gestellt werden.  Der Antrag gilt jedoch erst als vollständig, wenn das aus easy-Online erzeugte Dokument vom Bevollmächtigten unterschrieben nebst folgenden Erklärungen im Original postalisch bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen eingegangen ist. Hier gilt eine Frist von 14 Tagen (Eingang BAV) ab Einreichung der Endfassung in easy-Online.

Im Einzelnen sind das die folgenden Dokumente:
  • Erklärung zum Datenschutz
  • Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen
  • Erklärung zu de-Minimis Beihilfen
  • Erklärung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
  • Gesamtfinanzierungsplan
  • Eigenerklärung zum KMU-Status

Nach der Antragstellung wird erst eine Bestätigung von der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen versendet, wenn alle Unterlagen fristgerecht und im Original postalisch eingegangen sind. Erst nach Eingang des vollständigen postalischen Antrags, inklusive aller Unterlagen, wird die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen den Antrag bearbeiten. Die Reihenfolge der Abarbeitung der eingegangenen Anträge richtet sich nach dem Datum des postalischen Eingangs.

 

3. Errichtung der Ladeinfrastruktur (2. Prozessschritt)

Nach Erhalt Ihres Zuwendungsbescheides dürfen Sie mit der Umsetzung des Vorhabens beginnen. Der Bewilligungszeitraum wird in dem Zuwendungsbescheid mitgeteilt. Ein Vorhabenbeginn außerhalb des bewilligten Zeitraums kann zum Ausschluss der Förderung führen. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages. Die Ladeinfrastruktur muss bis zum Ende des Bewilligungszeitraums in Betrieb genommen werden. Ausgaben für Arbeiten, die nach diesem Zeitpunkt ausgeführt werden, sind nicht förderfähig. Abhängig von der Förderrichtlinie und dem Förderaufruf kann der dort genannte Bewilligungszeitraum in einigen Fällen auf Antrag verlängert werden.

Der Ort, an dem Ihre Ladeinfrastruktur gefördert wird, wird in der Anlage des Zuwendungsbescheides mitgeteilt. Es handelt sich hierbei je nach Förderrichtlinie und Förderaufruf um eine Adresse, eine Kachelnummer oder keinen Ortsbezug. Bei Abweichungen zum im Zuwendungsbescheid angegeben Ort, muss dies unverzüglich der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen mitgeteilt werden.

Sollten sich während der Vorhabenumsetzung Änderungen zum Bewilligungsbescheid (Zuwendungsbescheid) ergeben, sind diese unverzüglich per E-Mail der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen mitzuteilen. Dabei wird geprüft, ob und in welcher Form von der Auflage abgewichen werden darf. Nicht genehmigte Abweichungen von Auflagen können zum Widerruf des Zuwendungsbescheides führen.

Sollten bereits bei Antragstellung ein bestimmtes Modell gewählt worden sein, muss dieses nicht zwingend errichtet werden. Um die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung und Errichtung nachzuweisen, müssen grundsätzlich mehrere Angebote eingeholt werden, soweit nicht ohnehin vergaberechtliche Vorgaben einzuhalten sind. Dies kann z. B. dazu führen, dass sich eine andere als die geplante Ladeeinrichtung als wirtschaftlicher erweist. Vor einer Auftrags- bzw. Zuschlagserteilung muss jedoch die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen kontaktiert werden, damit die Förderfähigkeit der Ladeeinrichtung geprüft werden kann.

 

4. Verwendungsnachweis (3. Prozessschritt)

Der Verwendungsnachweis enthält alle relevanten Informationen, auf deren Grundlage der Förderungsbetrag ausgezahlt werden kann. Der Nachweis wird abhängig vom Förderprogramm entweder über profi-Online oder per Formular eingereicht, wobei das exakte Vorgehen im Zuwendungsbescheid erläutert wird. Sollte die Einreichung über profi-Online erfolgen, wird der Antrag zur Teilnahme an diesem Verfahren direkt mit dem Zuwendungsbescheid verschickt. Dieser Antrag muss im Original und von einer bevollmächtigten Person unterschrieben zurückgeschickt werden, bevor der Verwendungsnachweis fällig ist. Nach einem elektronischen Eingang des Verwendungsnachweises per profi-Online muss das daraus erzeugte Formular unterschrieben im Original auf postalischem Weg versendet werden. Das übermittelte Verwendungsnachweis-Formular muss ebenfalls, nach einer elektronischen Einreichung, ausgedruckt und unterschrieben werden und anschließend im Original postalisch zur Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen geschickt werden.

Ebenfalls im Original müssen die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Eigenerklärungen eingereicht werden:
  • Erklärung(-en) Grünstrom
  • Erklärung zur Authentifizierung 
  • Abrechnung, ggf. Auftragsvergabeliste
Darüber hinaus müssen folgende Unterlagen eingereicht werden, welche auch elektronisch per E-Mail oder über den BSCW-Server übermittelt werden können:
  • Sachbericht
  • ZMN-Datei
  • Belegliste
  • zahlungsbegründende Belege (z. B. Rechnungen)
  • Zahlungsnachweise (z. B. Kontoauszüge)
  • OBeLIS Meldung
  • Fotos
  • ggf. Wirtschaftlichkeitsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist grundsätzlich einen Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen, also am 31.01.2023. Nach Übermittlung des Verwendungsnachweises wird dieser vollständig geprüft, was unter Umständen einige Monate in Anspruch nehmen kann. Nach Abschluss der vollständigen Prüfung wird die auszahlbare Zuwendung per Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Mit Erlass dieses Bescheids wird zugleich veranlasst, dass die festgesetzte Zuwendung in den nächsten Tagen auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen wird.

 

5. Berichterstattung (4. Prozessschritt)

Trotz des Erhalts der Förderungssumme, müssen diverse Auflagen erfüllt werden, welche im Zuwendungsbescheid erläutert werden. Hierzu gehört, dass die Mindestbetriebsdauer von sechs Jahren zwingend eingehalten werden muss. Innerhalb der sechsjährigen Mindestbetriebsdauer müssen Halbjahresberichte über das OBeLIS-Portal übermittelt werden. OBeLIS ist eine Plattform der NOW GmbH zur Registrierung geförderter Ladeeinrichtungen. Die Registrierung selbst muss direkt nach Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung erfolgen. 

Die Halbjahresberichte dienen der Auflagenerfüllung der Online-Berichterstattung und sind jeweils zum 01. Februar und 01. August ab der Inbetriebnahme bis zum Ende der Mindestbetriebsdauer über die Plattform OBeLIS einzureichen. Die Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur wurde bereits für den Verwendungsnachweis bei OBeLIS gemeldet.

Sonderfälle

  • Sollte sich abzeichnen, dass einige Auflagen nicht (mehr) erfüllt werden können, muss unverzüglich die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen kontaktiert werden.
  • Wenn die geförderte Ladeinfrastruktur kurz- oder langfristig außer Betrieb genommen werden muss, muss ebenfalls eine unverzügliche Kontaktaufnahme erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mindestbetriebsdauer noch nicht überschritten worden ist.
  • Eine Auflage des Zuwendungsbescheides ist, dass der Antragsteller auch über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der Ladeinfrastruktur sein muss. Ein Verkauf der geförderten Ladeinfrastruktur stellt daher grundsätzlich einen Auflagenverstoß dar. Sollten sich zwingende Gründe zum Verkauf ergeben, muss eine unverzügliche Kontaktaufnahme erfolgen.

 

6. Checkliste: Benötigte Unterlagen

Antragstellung
  • Antrag über das Förderportal des Bundes easy-Online
  • Erklärung zum Datenschutz
  • Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen
  • Erklärung zu de-Minimis Beihilfen
  • Erklärung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
  • Gesamtfinanzierungsplan
  • Eigenerklärung zum KMU-Status

Errichtung der Ladeinfrastruktur
Der Antragsteller erhält den Zuwendungsbescheid mit allen benötigten Informationen bezüglich der Errichtung und dem weiteren Vorgehen.                                                                          In diesem Prozessschritt müssen keine Dokumente eingereicht werden!

Verwendungsnachweis
  • Verwendungsnachweis
  • Erklärung(-en) Grünstrom
  • Erklärung zur Authentifizierung und Abrechnung
  • ggf. Auftragsvergabeliste und Wirtschaftlichkeitsnachweis
  • Sachbericht
  • ZMN-Datei
  • Belegliste
  • Fotos
  • zahlungsbegründende Belege und Zahlungsnachweise
  • OBeLIS Meldung

Berichterstattung
Halbjahresbericht in der Zeit der Mindestbetriebsdauer von sechs Jahren

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung oder wenden Sie sich direkt an die Organisatoren der Förderung: NOW GmbH oder BAV.

 

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